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- 2022
- Suizidprävention versus Suizidbeihilfe
Prof. Dr. Winfried Hardinghaus wurde als Sachverständiger im Rechtsausschuss des Bundestags angehört
Der Deutsche Bundestag erörtert zurzeit, wie die Sterbehilfe neu geregelt werden kann. Der Hintergrund: Seit 2015 galt in Deutschland ein Gesetz, nach dem die »geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid« strafbar ist. Das heißt zum Beispiel, dass sich Ärzte oder Ärztinnen, die sterbewilligen Patienten tödliche Medikamente überlassen, potenziell strafbar machen.
Überforderung des Umfelds
Das ist aber nicht verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 und kippte das Gesetz. Denn die Verfassung garantiere jedem ein »Recht auf selbstbestimmtes Sterben« und darauf, dafür die Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen, erklärten die Richter. Nun muss ein neues Gesetz her, weshalb sich der Rechtsausschuss des Bundestags am 28. November 2022 in einer Sachverständigenanhörung beraten ließ. Denn eines soll unbedingt vermieden werden: Dass Menschen ein Suizid aufgedrängt wird oder sie keine andere Lösung als den Tod sehen, obwohl es ihnen möglicherweise nur an einer besseren Palliativbegleitung fehlt.
»Es gab schon so etwas wie tödliches Mitleid«, stellte Prof. Dr. Winfried Hardinghaus, Chefarzt der Klinik für Palliativmedizin im Franziskus-Krankenhaus, bei der Anhörung auf Nachfrage klar. »Die Ursache war meist eine Überforderungssituation. Von Angehörigen hört man nicht selten: Ich kann das nicht mehr mit ansehen. Dabei geht es erst in zweiter Linie um die Angehörigen. In erster Linie muss es immer um die Erkrankten selbst gehen.« Die Gefahr einer zu liberalen Gesetzgebung bestehe aber weitergehend darin, dass Betroffene durch Angehörige unter Druck gesetzt werden könnten, Suizidbeihilfe zu verlangen.
Schutzraumregelung für Einrichtungen
Zwei Dinge müssten aus seiner Sicht als erstes gestärkt werden, erklärte Prof. Hardinghaus: »Die Förderung der Suizidprävention, zum Beispiel mit einer 24-Stunden-Hotline, das fordern wir seit Jahren lautstark. Und das zweite ist eine Schutzraumregelung. Das heißt, dass Hospize, Pflegeeinrichtungen oder auch Krankenhäuser wie unseres sagen können: Bei uns wird Suizidbeihilfe weder durchgeführt noch geduldet. Wir bieten Sterbebegleitung, aber keine Sterbehilfe an – dann wissen Patientinnen und Patienten: Hier laufe ich nicht Gefahr, dass man über meinen Kopf hinweg bestimmt oder ich zum Suizid gedrängt werde. Der Elisabeth Vinzenz Verbund, zu dem das Franziskus-Krankenhaus gehört, setzt sich schon lange dafür ein.«
Der Ausschuss hatte insgesamt zwölf Sachverständige aus den Bereichen Medizin, Rechtswissenschaft, Medizinethik und Hospizarbeit eingeladen, darunter auch Prof. Hardinghaus als Vorstandsvorsitzenden des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands und Chefarzt der Klinik für Palliativmedizin im Franziskus-Krankenhaus. Ziel war es, drei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe zu diskutieren, die jeweils verschiedene Gruppen von Abgeordneten vorgelegt hatten.
Schmerzen nehmen, psychische Belastung lindern
Prof. Hardinghaus war vom CDU-Abgeordneten Ansgar Heveling als Sachverständiger eingeladen worden. Heveling hat gemeinsam mit dem SPD-Parlamentarier Lars Castellucci u.a. die Federführung für einen eher restriktiven Gesetzentwurf, der auch von zahlreichen Abgeordneten von Bündnis90/Die Grünen, FDP und Linksfraktion unterstützt wird.
»Die Erfahrungen in unserem Haus zeigen: Wenn man schwerkranken Menschen eine gute Hospiz- oder Palliativversorgung anbieten kann, dann möchten sie keinen Suizid mehr“, betonte Prof. Hardinghaus nach der Anhörung. »Wir können jedem ausreichend die Schmerzen nehmen und die psychischen Symptome von tödlichen Erkrankungen lindern.«